BSG - Urteil vom 10.10.2018
B 13 R 20/16 R
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 2; SGB VI § 249; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; BeamtVG § 14 Abs. 4; BeamtVG § 85 Abs. 7 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 127, 11
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 91/15

Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei der RentenberechnungAusschluss beim Erwerb von Anwartschaften auf Versorgung auch bei Nichtberücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung im Rahmen einer Mindestversorgung einer LandesbeamtinKein Verstoß gegen Verfassungsrecht

BSG, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen B 13 R 20/16 R

DRsp Nr. 2019/1422

Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei der Rentenberechnung Ausschluss beim Erwerb von Anwartschaften auf Versorgung auch bei Nichtberücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung im Rahmen einer Mindestversorgung einer Landesbeamtin Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht

Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften schließt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung aus, ohne dass es auf die annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung im Einzelfall ankommt.

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 2; SGB VI § 249; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; BeamtVG § 14 Abs. 4; BeamtVG § 85 Abs. 7 S. 1;

Gründe:

I

Die im September 1951 geborene Klägerin begehrt höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Erziehung ihrer vor 1992 geborenen Kinder.

Sie stand von 1973 bis zum Juni 2006 als Lehrerin in einem Beamtenverhältnis zum Land Nord-rhein-Westfalen. Während dieser Zeit hat sie drei Kinder geboren, 1978 einen Sohn (N.) und 1984 Zwillinge (T. und S.).