BSG - Urteil vom 10.10.2018
B 13 R 29/17 R
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbs. 2; SGB VI § 249; GG Art 3 Abs. 1; GG Art 6 Abs. 1; BeamtVG § 14 Abs. 4; BeamtVG § 85 Abs. 7 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 488
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 4301/16
SG Ulm, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 331/16

Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei der RentenberechnungAusschluss beim Erwerb von Anwartschaften auf Versorgung auch bei Nichtberücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung im Rahmen einer Mindestversorgung einer LandesbeamtinKein Verstoß gegen Verfassungsrecht

BSG, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen B 13 R 29/17 R

DRsp Nr. 2019/2350

Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei der Rentenberechnung Ausschluss beim Erwerb von Anwartschaften auf Versorgung auch bei Nichtberücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung im Rahmen einer Mindestversorgung einer Landesbeamtin Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht

Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann ausgeschlossen, wenn Zeiten der Kindererziehung im Rahmen der Mindestversorgung einer Landesbeamtin nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt werden.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbs. 2; SGB VI § 249; GG Art 3 Abs. 1; GG Art 6 Abs. 1; BeamtVG § 14 Abs. 4; BeamtVG § 85 Abs. 7 S. 1;

Gründe:

I

Die im November 1949 geborene Klägerin begehrt Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten wegen der Erziehung ihrer vor 1992 geborenen Kinder.

Nach einer Tätigkeit als Angestellte stand sie von 1972 bis Juli 2014 als Lehrerin in einem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Im Zeitraum von 1976 bis 1983 hat sie vier Kinder geboren.