BVerwG - Beschluss vom 13.10.2020
2 B 57.20
Normen:
BeamtVG § 31 Abs. 3; BKV Anl. 1 Nr. 2108;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1205/18

Anerkennung von Wirbelsäulenschäden eines Beamten als Berufskrankheit

BVerwG, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 2 B 57.20

DRsp Nr. 2020/17329

Anerkennung von Wirbelsäulenschäden eines Beamten als Berufskrankheit

1. Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nur ermöglichen, soweit er in der Berufungsinstanz in einer Weise fortwirkt, die sich zugleich als Mangel des Berufungsverfahrens darstellt.2. Alle Gerichtsinstanzen, die über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben, müssen von Amts wegen sämtliche Tatbestandsmerkmale des Anspruchs prüfen. Insoweit ist bereits geklärt, dass eine "Präklusion", die es dem Berufungsgericht verwehrte, auch die vom Verwaltungsgericht nicht geprüften Aspekte zu erörtern, die ebenfalls zur Versagung des Anspruchs führen - hier die Einhaltung der Fristen des § 45 BeamtVG -, nicht eintritt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 31 Abs. 3; BKV Anl. 1 Nr. 2108;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.