OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.05.2020
1 A 1205/18
Normen:
BeamtVG § 31 Abs. 3; BKV Anl. 1 Nr. 2108; BeamtVG § 45;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 104/15

Kein Anspruch eines Beamten auf Anerkennung einer Berufserkrankung der Wirbelsäule; Keine Meldung innerhalb der materiellen Ausschlussfristen; Kein wesentlicher Kausalzusammenhang bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule mit beruflichen Einwirkungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 1 A 1205/18

DRsp Nr. 2020/7578

Kein Anspruch eines Beamten auf Anerkennung einer Berufserkrankung der Wirbelsäule; Keine Meldung innerhalb der materiellen Ausschlussfristen; Kein wesentlicher Kausalzusammenhang bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule mit beruflichen Einwirkungen

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BeamtVG § 31 Abs. 3; BKV Anl. 1 Nr. 2108; BeamtVG § 45;

Tatbestand

Der Kläger, ein im Mai 1965 geborener Bundesbeamter, begehrt die Anerkennung einer Berufserkrankung der Wirbelsäule.

Von 1981 bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Juli 2015 war er bei der Deutschen Bundespost bzw. bei dem Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG beschäftigt und hatte zuletzt als Verbundzusteller im Zustellstützpunkt E. -L. das Amt eines Postbetriebsassistenten inne.