LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.02.2023
1 TaBV 12/22
Normen:
NATO-ZusAbk Art. 56; NATO-ZusAbk Art. 56 Unterzeichnungsprotokoll Abs. 1; NATO-ZusAbk Art. 56 Unterzeichnungsprotokoll Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/22

Anfechtbarkeit der Wahl einer zu großen BetriebsvertretungZeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der WahlberechtigtenRegelmäßiger Personalstand und konkret absehbare Personalveränderungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2023 - Aktenzeichen 1 TaBV 12/22

DRsp Nr. 2023/6163

Anfechtbarkeit der Wahl einer zu großen Betriebsvertretung Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der Wahlberechtigten Regelmäßiger Personalstand und konkret absehbare Personalveränderungen

1. Die Wahl einer zu großen Betriebsvertretung führt zur Anfechtbarkeit der Wahl.2. Zur Ermittlung der Anzahl der regelmäßig in der Dienststelle Beschäftigten ist zunächst von der Personalstärke am Tag des Wahlausschreibens auszugehen. Im Rahmen einer rückblickenden und prognostischen Betrachtung ist zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die den für die bevorstehende Amtsperiode zu erwartenden Personalbestand beeinflussen und es mit einem höheren Maß an Gewissheit rechtfertigen, von einer hiervon abweichenden Personalstärke auszugehen.3. Eine die Beschäftigtenzahl erhöhende Prognose kann getroffen werden, wenn sie auf konkreten Veränderungsentscheidungen beruht. Veränderungen aufgrund der gerade auch in größeren Dienststellen gegebenen Fluktuation bleiben hingegen unberücksichtigt, da diese Schwankungen nicht den regelmäßigen Personalbestand prägen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.09.2022, Az.: 1 BV 6/22, wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NATO-ZusAbk Art. 56; NATO-ZusAbk Art. 56 Unterzeichnungsprotokoll Abs. 1;