BAG - Urteil vom 15.12.2005
6 AZR 197/05
Normen:
BGB § 123 § 611 § 615 ; TV über eine Zuwendung für Angestellte § 1 § 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1502
NZA 2006, 841
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1898/04
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 12850/03

Anfechtung der Erklärung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags; widerrechtliche Drohung

BAG, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 197/05

DRsp Nr. 2006/19126

Anfechtung der Erklärung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags; widerrechtliche Drohung

Orientierungssätze: Die Inaussichtstellung einer (außerordentlichen) Kündigung durch Vorgesetzte kann einen Arbeitnehmer, der daraufhin einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, je nach den Umständen des Einzelfalles auch dann zur Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung berechtigen, wenn die Vorgesetzten ersichtlich nicht selbst kündigungsberechtigt waren.

Normenkette:

BGB § 123 § 611 § 615 ; TV über eine Zuwendung für Angestellte § 1 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags und nachfolgende Zahlungsansprüche wegen Annahmeverzugs.

Der Kläger war seit dem 1. Oktober 2000 als Angestellter der Wachpolizei im Polizeipräsidium F bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf Grund vertraglicher Regelung bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen. Der Kläger bezog zuletzt eine Vergütung von monatlich 2.292,07 Euro brutto.