Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags und nachfolgende Zahlungsansprüche wegen Annahmeverzugs.
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 2000 als Angestellter der Wachpolizei im Polizeipräsidium F bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf Grund vertraglicher Regelung bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem
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