OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.12.2017
3 U 196/16
Normen:
BGB § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 01 O 52/16

Anfechtung der Vereinbarung einer weit über der üblichen Vergütung liegenden Tagespauschale für die Vertretung einer Tierarztpraxis wegen IrrtumsAnforderungen an die unverzüglich galt der Anfechtungserklärung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 3 U 196/16

DRsp Nr. 2018/15255

Anfechtung der Vereinbarung einer weit über der üblichen Vergütung liegenden Tagespauschale für die Vertretung einer Tierarztpraxis wegen Irrtums Anforderungen an die unverzüglich galt der Anfechtungserklärung

1. Vereinbaren die Parteien für die Vertretung einer Tierarztpraxis als Tagespauschale 1800,-€ zuzüglich Provisionen, obwohl eine solche von 250,- bis 300,- € üblich ist, liegt ein zur Irrtumsanfechtung berechtigender Schreibfehler vor.2. Die Anfechtungserklärung erfolgt unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Irrtum und Einholung von Rechtsrat erfolgt

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.09.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-01 O 52/16) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 20.965,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 24.10.2017 (Bl. 192 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 114 ff. d.A.) verwiesen.

Auf den Hinweisbeschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.12.2017 (Bl. 227 ff. d. A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,