LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.05.2020
5 Sa 217/19
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 9
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 63/19

Anfechtung des Arbeitsverhältnisses mit einem Lehrer wegen arglistiger Täuschung über die Lehrbefähigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 217/19

DRsp Nr. 2020/8449

Anfechtung des Arbeitsverhältnisses mit einem Lehrer wegen arglistiger Täuschung über die Lehrbefähigung

1. Zwischen der Täuschung und der abgegebenen Willenserklärung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Kausalität ist gegeben, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung entweder gar nicht oder nicht mit diesem Inhalt oder nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte. 2. Die Darlegungs- und Beweislast trägt auch insofern der Anfechtende. Allerdings kann ein Beweis des ersten Anscheins dafürsprechen, dass die Täuschung den Entschluss des Erklärenden beeinflusst hat, wenn die falsch angegebenen Tatsachen nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise für eine solche Erklärung von Bedeutung sind.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 10.09.2019 - 13 Ca 63/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen falscher Angaben in den Bewerbungsunterlagen zur Lehrbefähigung.