BGH - Beschluss vom 20.07.2020
NotZ(Brfg) 2/20
Normen:
BNotO § 47 Nr. 1; BNotO § 48; BGB § 119; BGB (analog) § 123;
Fundstellen:
MDR 2020, 1471
WM 2021, 1156
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Not 11/19

Anfechtung einer Entlassung aus dem Amt des Notars auf eigenes Verlangen wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung; Darlegen eines Anfechtungsgrundes

BGH, Beschluss vom 20.07.2020 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 2/20

DRsp Nr. 2020/12816

Anfechtung einer Entlassung aus dem Amt des Notars auf eigenes Verlangen wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung; Darlegen eines Anfechtungsgrundes

Zur Anfechtung einer Entlassung aus dem Amt des Notars auf eigenes Verlangen wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. November 2019 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BNotO § 47 Nr. 1; BNotO § 48; BGB § 119; BGB (analog) § 123;

Gründe

I.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde 1996 zum Notar bestellt.