LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.12.2017
3 Sa 158/17
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 124 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 240
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 183/16

Anfechtung eines Änderungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung mit einer ÄnderungskündigungUnbegründete Vergütungsklage eines Sparkassenangestellten bei unzureichenden Darlegungen zur Widerrechtlichkeit der Drohung und zur Kausalität der Drohung für die abgegebene Willenserklärung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 158/17

DRsp Nr. 2018/3219

Anfechtung eines Änderungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung mit einer Änderungskündigung Unbegründete Vergütungsklage eines Sparkassenangestellten bei unzureichenden Darlegungen zur Widerrechtlichkeit der Drohung und zur Kausalität der Drohung für die abgegebene Willenserklärung

Die Drohung mit einer Änderungskündigung ist allenfalls dann widerrechtlich, wenn der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse hat oder die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks angesehen werden kann.

1. Die Ursächlichkeit einer Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB kann nicht schon dann bejaht werden, wenn die widerrechtliche Drohung die nicht wegzudenkende Ursache für die angefochtene Willenserklärung ist; gemäß § 123 Abs. 1 BGB muss der Anfechtende vielmehr durch die Drohung zur Abgabe der Willenserklärung „bestimmt“ worden seien, so dass er noch bei der Abgabe der Willenserklärung unter dem Eindruck der Drohung gehandelt haben muss und nicht aufgrund einer davon nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung. 2. Für die Beurteilung der Ursächlichkeit einer Drohung sind die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der Abgabe der angefochtenen Willenserklärung maßgeblich.