BAG - Urteil vom 12.05.2010
2 AZR 544/08
Normen:
BGB § 123; BGB § 142; BGB § 144; BGB § 166; BGB § 779; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 794; ArbGG § 11; ArbGG § 69;
Fundstellen:
NZA 2010, 1250
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1265/07
ArbG Braunschweig, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 992/04

Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs; Drohung durch das Gericht mit einer nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprechenden Verfahrensgestaltung

BAG, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 544/08

DRsp Nr. 2010/17863

Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs; Drohung durch das Gericht mit einer nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprechenden Verfahrensgestaltung

Orientierungssätze: 1. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen worden ist. Handelt es sich um einen sog. Gesamtvergleich, soll also durch den Vergleich die Erledigung mehrerer Verfahren herbeigeführt werden, kann die Unwirksamkeit des Vergleichs in jedem der einbezogenen Verfahren geltend gemacht werden. Dabei steht es den Parteien frei, die Wirksamkeit des Vergleichs als Vorfrage klären zu lassen, sie demnach in dem gewählten Verfahren zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zu erheben. 2. Eine zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtigende Drohung muss nicht unmittelbar von dem Geschäftspartner ausgehen. Sie kann auch von einem Dritten herrühren. Dritter in diesem Sinne kann das Gericht oder eines seiner Mitglieder sein.