OLG Bremen - Urteil vom 30.11.2018
2 U 64/18
Normen:
BGB § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2019, 359
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1430/17

Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich eines Rechenfehlers bei der Ermittlung der Vergleichssumme

OLG Bremen, Urteil vom 30.11.2018 - Aktenzeichen 2 U 64/18

DRsp Nr. 2018/18656

Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich eines Rechenfehlers bei der Ermittlung der Vergleichssumme

Errechnen bei einem gerichtlichen Vergleich die Parteien die Vergleichssumme, auf die sie sich später einigen, fehlerhaft und bemerkt nur eine Partei den (für sie günstigen) Rechenfehler, so stellt es grundsätzlich keine Pflichtverletzung dar, wenn sie die andere Seite vor der Einigung nicht auf den Fehler hinweist und keine Korrektur zu ihren Lasten herbeiführt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 3. Zivilkammer, vom 29.05.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1;

Gründe:

I.