OLG Stuttgart - Urteil vom 25.05.2022
20 U 38/21
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 -3; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. A. Nr. IV.; AktG § 58 Abs. 3 S. 1; AktG § 93 Abs. 1 S. 2; AktG § 109 Abs. 1; AktG § 109 Abs. 2; AktG § 113 Abs. 1 S. 1-3; AktG § 114 Abs. 1; AktG § 114 Abs. 2 S. 1; AktG § 116; AktG § 170 Abs. 2; AktG § 174 Abs. 1 S. 2; AktG § 174 Abs. 2; AktG § 243 Abs. 1; AktG § 245 Nr. 1; AktG § 246 Abs. 2 S. 1-2; AktG § 247 Abs. 1; AktG § 254 Abs. 2 S. 3; BGB § 134; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 26/19

Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AGNichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AGRechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AGEntlastung des Gesellschafters einer AG

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 20 U 38/21

DRsp Nr. 2023/3049

Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG Rechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG Entlastung des Gesellschafters einer AG

Soweit in einem Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns ein Gewinnvortrag vorgesehen ist, stellt dies einen Aufschub bezüglich der endgültigen Verfügung über den Gewinn dar, sodass bereits hierdurch das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zweifelhaft ist. Wenn nachfolgend ein endgültiger Beschluss hierüber erfolgt, entfällt in jedem Fall das Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer Anfechtung des ursprünglichen Beschlusses. Die Entlastung eines Gesellschafters ist eine Ermessensentscheidung der Gesellschafter, sodass nur bei schwerwiegenden Verletzungen, die in der Hauptversammlung bekannt waren, eine Anfechtung möglich ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen - Commercial Court - des Landgerichts Stuttgart vom 04.05.2021 (31 O 26/19 KfH) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die in Ziff. 1. a) des Urteilstenors vorgenommene Abweisung seiner Klage gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 09.05.2019 zu TOP 4 (b) als unzulässig richtet.

II. III. IV. V. VI.