BSG - Urteil vom 07.07.2005
B 3 P 12/04 R
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 § 33 § 43 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 P 66/01
SG Augsburg, vom 09.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 117/00

Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren, Wirksamkeit eines Verwaltungsakts

BSG, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen B 3 P 12/04 R

DRsp Nr. 2005/18968

Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren, Wirksamkeit eines Verwaltungsakts

1. Geboten ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG, wenn im Falle der Rechtswidrigkeit des die Leistung ablehnenden Verwaltungsakts eine Zahlung nur auf Grund einer Verurteilung der Beklagten zur Leistung verlangt werden kann. 2. Es liegt kein durch konkludentes Handeln erlassener Verwaltungsakt vor, der nach § 33 Abs. 2 S. 1 SGB X wirksam wäre, wenn eine Leistung vorbehaltslos weitergewährt wird, obwohl der Rechtsgrund nachträglich entfallen ist, und wenn Anhaltspunkte fehlen, dass die Behörde die Rechtslage geprüft und eine Verwaltungsentscheidung getroffen hat und auch treffen wollte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 § 33 § 43 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ;

Gründe: