LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.01.2005
L 11 KA 103/03
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 35 § 35a § 73 Abs. 8 § 91 Abs. 1 Satz 2, Abs. 9 § 92 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1, 2, 3, Abs. 3 Satz 1, 4 § 95 Abs. 1 § 130a § 131 ; AMR Nr. 14 Satz 1; SGG § 96 § 99 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 254
PharmR 2005, 143
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 310/00

Anfechtungsklage der Arzneimittelherstellerin gegen Therapiehinweis in Arzneimittel-Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen - keine Rechtsgrundlage für Kosten-Nutzen-Bewertung der Wirkstoffe Clopidogrel und Acetylsalicylsäure

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen L 11 KA 103/03

DRsp Nr. 2005/18875

Anfechtungsklage der Arzneimittelherstellerin gegen Therapiehinweis in Arzneimittel-Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen - keine Rechtsgrundlage für Kosten-Nutzen-Bewertung der Wirkstoffe Clopidogrel und Acetylsalicylsäure

1. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist auch dann in seinem Schutzbereich tangiert, wenn eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber deren Rahmenbedingungen verändert; das ist der Fall, wenn die Norm oder die auf ihrer Grundlage ergangenen Maßnahmen in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben.2. Enthält der Arzneimittelhinweis des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zum Medikament Plavix(r) inhaltlich wegen vermeintlich klinisch nicht relevanter Wirksamkeitsunterschiede eine negative Kosten-Nutzen-Bewertung und einen negativen Indikationshinweis ("... sollte nur erfolgen, wenn ...") und zielt er darauf ab, Clopidogrel im Verhältnis zu Acetylsalicylsäure (ASS) nur in begründeten Ausnahmefällen zu verschreiben, werden damit die Umsatzchancen der Arzneimittelherstellerin im freien Wettbewerb geschmälert.