OLG Hamm - Urteil vom 07.12.2016
3 U 122/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 151/14

Anforderung an an die ärztliche Aufklärung bei Entfernung einer Niere bei einem Kind

OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 3 U 122/15

DRsp Nr. 2017/3137

Anforderung an an die ärztliche Aufklärung bei Entfernung einer Niere bei einem Kind

1. Stellt sich während der Operation an einer Niere eines 8-jährigen Kindes heraus, dass die ursprünglich geplante Rekonstruktion nicht möglich ist, so ist vor Fortsetzung des Eingriffs erneut das Einverständnis der Eltern herbei zu führen. 2. Dieses stellt sich als unwirksam und der Eingriff damit als rechtswidrig dar, wenn die alsdann erfolgte Aufklärung unzutreffend war, weil die Entfernung einer Niere unzutreffend als alternativlos dargestellt wurde. 3. In diesem Fall ist für die Durchführung der Operation und den Verlust der Niere ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500 EUR angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 02.07.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2014.