LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.12.2011
11 Sa 155/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4135/10

Anforderung an die Berufungsbegründung; Anwendbarkeit begünstigter Regelungen eines freiwilligen Sozialplanes auf Flugbegleiter in der früheren gemischten Gruppe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 155/11

DRsp Nr. 2012/4753

Anforderung an die Berufungsbegründung; Anwendbarkeit begünstigter Regelungen eines freiwilligen Sozialplanes auf Flugbegleiter in der früheren "gemischten Gruppe"

1. a) Die Berufungsbegründung muss die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 III Nr. 2 ZPO) und / oder die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Entscheidung gebieten (§ 520 III Nr. 3 ZPO). b) Sie muss klar und konkret erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es ist eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des angefochtenen Urteils erforderlich. 2. Eine "Anpassung nach oben" kann das Gericht nur entscheiden, wenn die Parteien der kollektivrechtlichen Regelung sie – deren hypothetischen Willen unterstellt – auch mit erweitertem Anwendungsbereich getroffen hätten, wenn sie die Gleichheitswidrigkeit der von ihnen vorgenommenen Gruppenbildung gekannt hätten.