BAG - Urteil vom 27.07.2010
1 AZR 186/09
Normen:
ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 484
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 154/08
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6339/07

Anforderung an die Revisionsbegründung; Zulässigkeit der Berufung als von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung

BAG, Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 186/09

DRsp Nr. 2010/19104

Anforderung an die Revisionsbegründung; Zulässigkeit der Berufung als von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung

Orientierungssätze: 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. 2. a) Zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO) gehört die Mitteilung der Revisionsgründe. b) Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. c) Die Revisionsbegründung hat sich daher mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 16. Dezember 2008 - 1 Sa 154/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Sonn- und Feiertagszuschläge.