BAG - Urteil vom 19.10.2010
6 AZR 115/10
Normen:
ZPO § 520;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1121/09
ArbG Marburg, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 76/09

Anforderungen an Berufungsbegründung

BAG, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 115/10

DRsp Nr. 2012/10945

Anforderungen an Berufungsbegründung

1. a) Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. b) Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. c) Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.