BAG - Urteil vom 19.10.2010
6 AZR 131/10
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 139; ZPO § 520 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1128/09
ArbG Marburg, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 108/09

Anforderungen an Berufungsbegründung bei Angreifen eines auf mehrere voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützten Urteils

BAG, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 131/10

DRsp Nr. 2011/11032

Anforderungen an Berufungsbegründung bei Angreifen eines auf mehrere voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützten Urteils

1. a) Ausgehend vom Zweck des § 520 ZPO, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorzubereiten, genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. b) Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. c) Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.