BAG - Urteil vom 28.06.2017
5 AZR 263/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 293; BGB § 294; BGB § 297; GewO § 106 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 152
AuR 2017, 511
EzA BGB 2002 § 297 Abs. 3
EzA BGB 2002 § 297 Nr. 3
NJW 2017, 3804
NZA 2017, 1528
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1084/15
ArbG Neuruppin, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1363/14

Anforderungen an das Anbieten der Arbeitsleistung i.S. von § 294 BGB

BAG, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 263/16

DRsp Nr. 2017/15603

Anforderungen an das Anbieten der Arbeitsleistung i.S. von § 294 BGB

Orientierungssätze: 1. Ein tatsächliches Angebot (§ 294 BGB) der Arbeitsleistung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich am Arbeitsort oder am Arbeitsplatz einfindet, um mit der Arbeitsleistung zu beginnen. 2. Um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu versetzen, muss der Arbeitnehmer die nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. deren Konkretisierung kraft Weisung nach § 106 Satz 1 GewO geschuldete Arbeitsleistung anbieten. 3. Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitsleistung und bietet der Arbeitnehmer diese an, widerspräche es den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Arbeitnehmer vorzuhalten, er habe nicht das objektiv Geschuldete angeboten. 4. Aus § 241 Abs. 2 BGB folgt keine Pflicht des Arbeitgebers, für den gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen. Wenn es ihm zumutbar und rechtlich möglich ist, muss der Arbeitgeber jedoch auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz umsetzen.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2016 - 6 Sa 1084/15 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242;