LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.02.2016
6 Sa 1084/15
Normen:
BGB § 611a Abs. 1; BGB § 615 S. 1; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1363/14

Annahmeverzug bei Erforderlichkeit einer leidensgerechten ArbeitUnwirksame Umsetzung einer Altenpflegerin bei fehlender Berücksichtigung erkennbarer gesundheitlicher Belange der Arbeitnehmerin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 1084/15

DRsp Nr. 2018/10988

Annahmeverzug bei Erforderlichkeit einer leidensgerechten Arbeit Unwirksame Umsetzung einer Altenpflegerin bei fehlender Berücksichtigung erkennbarer gesundheitlicher Belange der Arbeitnehmerin

1. Annahmeverzug im Fall der Notwendigkeit einer leidensgerechten Arbeit setzt die Wirksamkeit der Ausübung des Direktionsrechts voraus. Der Arbeitgeber muss die Arbeit zuvor gemäß § 106 Satz 1 GewO wirksam näher bestimmt haben und dies in rechtlich einwandfreier Art und Weise. 2. Gemäß § 106 Satz 1 GewO und § 315 BGB muss eine Weisung "billigem Ermessen" entsprechen und damit eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit enthalten. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, wozu die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse (wie etwa familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen) gehören.