BAG - Urteil vom 16.04.2013
9 AZR 535/11
Normen:
BGB § 145; BEEG § 15 Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BEEG § 15 Nr. 5
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 137/10
ArbG Dresden, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1697/09

Anforderungen an das Angebot des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit

BAG, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 535/11

DRsp Nr. 2013/17420

Anforderungen an das Angebot des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit

Das Angebot des Arbeitnehmers, während der Elternzeit die Arbeitszeit zu verringern, muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie allgemein an Vertragsanträge i.S. von § 145 BGB gestellt werden (BAG - 9 AZR 233/04 - 19.04.2005). Es muss so formuliert und so konkret gefasst sein, dass der Arbeitgeber es mit einem schlichten "Ja" annehmen kann (BAG - 9 AZR 72/09 - 15.12.2009). Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn der Arbeitnehmer in zwei Formularschreiben vom selben Tag unterschiedliche Zeiträume für die beanspruchte Elternzeit angibt.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Mai 2011 - 7 Sa 137/10 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11. Februar 2010 - 2 Ca 1697/09 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 145; BEEG § 15 Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit.