LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.01.2019
3 Ta 5/19
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 68; ArbGG § 78; ZPO § 572 Abs. 3; ZPO § 937 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 15
LAGE ArbGG 1979 § 62 Nr. 36
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 12/18

Anforderungen an das Verfahren bei Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen VerfügungBegriff des dringenden Falls i.S. von § 62 Abs. 2 S. 2 ArbGG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 3 Ta 5/19

DRsp Nr. 2019/2887

Anforderungen an das Verfahren bei Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Begriff des dringenden Falls i.S. von § 62 Abs. 2 S. 2 ArbGG

1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kommt wegen der gegenüber § 937 Abs. 2 ZPO vorrangigen Sonderregelung des § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG die Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in dringenden Fällen in Betracht. Anderenfalls - und das ist der Regelfall - muss mit der Kammer unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden.2. Der dringende Fall im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG liegt nur vor, wenn im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes die Warnung des Gegners oder die Zeitdauer, die mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verbunden ist, vermieden werden muss und die zeitliche Dringlichkeit nicht auf ein zögerliches Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist. Der dringende Fall geht in seinen Anforderungen damit deutlich über die des bei einstweiligen Verfügungen ohnehin stets erforderlichen Verfügungsgrundes hinaus. Sein Anwendungsbereich ist eng zu fassen, da mit der Feststellung des dringenden Falles unmittelbar Auswirkungen auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters und auf den Umfang der Gewährung rechtlichen Gehörs verbunden sind.