LAG Hamm - Urteil vom 05.05.2019
2 Sa 756/18
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 585/18

Anforderungen an das Vorliegen von Dauernachtarbeit; Angemessener Nachtarbeitszuschlag

LAG Hamm, Urteil vom 05.05.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 756/18

DRsp Nr. 2020/2071

Anforderungen an das Vorliegen von Dauernachtarbeit; Angemessener Nachtarbeitszuschlag

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 05.07.2018 - 2 Ca 585/18 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.038,03 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 27 % und der Beklagten zu 73 % auferlegt.

Die Revision wird insoweit für die Klägerin zugelassen, als ihr ein Nachtzuschlag von nicht mehr als 25 % pro Stunde zugesprochen worden ist.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen höheren Nachtarbeitszuschlag.

Die 1964 geborene Klägerin ist seit dem 22.08.2005 bei der Beklagen als Aushilfskraft zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden und einem Stundenlohn von zuletzt 10,47 Euro brutto beschäftigt.

Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses werden durch den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 24.07.2006 (Bl. 68, 69 d.A.) geregelt, in dem es u.a. heißt:

"4.

1. 2.