Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.12.2015, Az:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Darüber hinaus macht der Kläger gegenüber dem beklagten Land Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Mai bis Oktober 2015 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. a. b. c. d. e. f. g.
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