SchlHOLG - Urteil vom 18.07.2018
12 U 8/18
Normen:
VOB/B § 4 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 230/16

Anforderungen an den Inhalt eines Bedenkenhinweises

SchlHOLG, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 12 U 8/18

DRsp Nr. 2018/13858

Anforderungen an den Inhalt eines Bedenkenhinweises

1. Ein Bedenkenhinweis ist dann ausreichend, wenn er dem Auftraggeber die Tragweite einer Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht. Dazu muss nicht auf eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik oder eine diesen entsprechende, alternative Ausführungsart hingewiesen werden, solange der Bauherr über die aus der gewählten Ausführung resultierenden Risiken aufgeklärt wird.2. Wie konkret ein Bedenkenhinweis sein muss, hängt auch davon ab, wie verständig der Bauherr ist. Wird auf das Risiko des Eindringens von Flugschnee und Treibregen unter einen Dachaufbau hingewiesen, bedarf es daher keiner gesonderten Aufklärung über die Folgen eines damit verbundenen Feuchtigkeitseintritts für die Bausubstanz, soweit der Bauherr besonders informiert und verständig ist. Orientierungssätze: Anforderungen an einen Bedenkenhinweis des Werkunternehmers

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel, Az. 9 O 230/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.