OLG München - Beschluss vom 09.10.2017
34 Wx 221/17
Normen:
BGB § 134; GBO § 19; GBO § 29; BayGO Art. 75;
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 28.04.2017

Anforderungen an den Nachweis dafür, dass ein gemeindliches Grundstück nicht unter Wert veräußert worden ist, gegenüber dem Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 09.10.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 221/17

DRsp Nr. 2017/15923

Anforderungen an den Nachweis dafür, dass ein gemeindliches Grundstück nicht unter Wert veräußert worden ist, gegenüber dem Grundbuchamt

GBO §§ 19, 29 BayGO Art. 75 Zum Nachweis dafür, dass ein gemeindliches Grundstück nicht unter Wert veräußert worden ist, genügt in der Regel die schriftliche Feststellung des Vertretungsberechtigten der Gemeinde in der Form des § 29 Abs. 3 GBO, dass dies nicht der Fall ist (Anschluss an BayObLGZ 1995, 225).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 28. April 2017 konkretisierend dahingehend abgeändert, dass die geforderte Vollwertigkeitsbescheinigung in der Form des § 29 Abs. 3 GBO vorzulegen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 134; GBO § 19; GBO § 29; BayGO Art. 75;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1, eine bayerische Gemeinde, ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Sie verkaufte zu notarieller Urkunde vom 16.11.2016 das Grundstück, eine 603 qm große Landwirtschaftsfläche, für insgesamt 12.420 € an die Beteiligten zu 2 bis 5. Die Vertragsteile erklärten in der Urkunde zugleich die Auflassung.