OLG München - Endurteil vom 25.01.2017
20 U 2796/15
Normen:
BGB § 611; BMV-Ä § 57 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 291;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 3275/12

Anforderungen an den Nachweis der ärztlichen Behandlung zum Zwecke der AbrechnungVoraussetzungen einer Verzinsung der Honorarforderung

OLG München, Endurteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 20 U 2796/15

DRsp Nr. 2017/14256

Anforderungen an den Nachweis der ärztlichen Behandlung zum Zwecke der Abrechnung Voraussetzungen einer Verzinsung der Honorarforderung

1. Ein Arzt kann den Nachweis einer ärztlichen Behandlung zum Zwecke der Abrechnung durch fortlaufende Einträge in Krankenblätter führen, da diesen wegen der berufsrechtlich und § 57 Abs. 1 BMV-Ä geregelten Dokumentationspflicht erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. 2. Beinhalten sämtliche Rechnungen erhebliche Zuvielforderungen, so dass der tatsächlich geschuldete Betrag nicht zuverlässig ermittelt werden kann, so besteht kein Anspruch auf Verzinsung des gesamten Rechnungsbetrages ab der jeweiligen Mahnung.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. Juli 2015, Az. 54 O 3275/12, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger € 5.626,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 5. Juni 2013 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das unter Ziffer 1 genannte Urteil zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 21%, der Beklagte 79 %. Von den Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger 21%, im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.

4. 5.