BAG - Urteil vom 20.06.2013
8 AZR 482/12
Normen:
AGG § 1; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 16; AGG § 22; BGB § 612a; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
AP AGG § 22 Nr. 8
ArbRB 2013, 361
AuR 2013, 504
BAG-Pressemitteilung Nr. 43/13
DB 2014, 126
DStR 2013, 12
NJW 2014, 652
NZA 2014, 21
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 768/11
ArbG Bonn, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2957/10

Anforderungen an den Nachweis der Benachteiligung einer Redakteurin wegen der Weltanschauung

BAG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 482/12

DRsp Nr. 2013/18502

Anforderungen an den Nachweis der Benachteiligung einer Redakteurin wegen der Weltanschauung

Orientierungssätze: 1. Ein Beschäftigter, der geltend macht, wegen seiner Weltanschauung benachteiligt worden zu sein, muss dafür Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, die Benachteiligung sei wegen der Weltanschauung erfolgt (Indizien). 2. Dies gilt auch, wenn vorgetragen wird, die Person, die die Benachteiligung begangen habe, habe irrtümlich das Vorliegen einer bestimmten Weltanschauung angenommen und wegen dieser falschen Annahme benachteiligt. 3. Hegt eine Redakteurin "Sympathie" für ein bestimmtes Land und wird ihr vorgehalten, sie berichte über dieses Land zu regierungsfreundlich, so kann von diesen Tatsachen nicht darauf geschlossen werden, man habe der Redakteurin Unterstützung für die - staatstragende - Partei unterstellt oder dass sie sich einer Weltanschauung angeschlossen habe. 4. Die Darlegung von Indizien für eine Benachteiligung wegen der Weltanschauung erfordert, dass die tatsächlich eingenommene oder fälschlich unterstellte Weltanschauung eine solche ist. Sympathien für ein Land, seine Regierung oder die diese Regierung tragende Partei sind keine durch § 1 AGG geschützte "Weltanschauung".

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2012 - 2 Sa 768/11 - wird zurückgewiesen.