OLG Köln - Beschluss vom 04.06.2018
15 U 7/18
Normen:
BGB § 1006 Abs. 1 S. 1; BGB § 249 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 103/17

Anforderungen an den Nachweis der Eigentümerstellung an einem unfallgeschädigten FahrzeugVoraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf Schadensersatz bei kompatiblen Vorschäden bzw. bei teilweiser SchadensüberlagerungErstattungsfähigkeit der Gutachterkosten bei unrichtigen Angaben des Geschädigten

OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 15 U 7/18

DRsp Nr. 2018/13994

Anforderungen an den Nachweis der Eigentümerstellung an einem unfallgeschädigten Fahrzeug Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf Schadensersatz bei kompatiblen Vorschäden bzw. bei teilweiser Schadensüberlagerung Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten bei unrichtigen Angaben des Geschädigten

1. Zum Nachweis der Eigentümerstellung an einem unfallgeschädigten Fahrzeug reicht es aus, wenn der Halter seinen unmittelbaren Besitz darlegt und ggfls. beweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, Eigentümer zu sein. 2. Bestehen Vorschäden, die von dem aktuellen Unfallschaden zumindest teilweise überlagert werden, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur dann, wenn der Geschädigte den Umfang des Vorschadens und ggfls. dessen Reparatur im Einzelnen darlegt und ggfls. beweist. 3. Bei nur teilweiser Schadensüberlagerung ist der technisch und rechnerisch abgrenzbare Zweitschaden grundsätzlich erstattungsfähig. 4. Sachverständigenkosten des Geschädigten sind nicht gem. § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig, wenn er dem Schadensgutachter den Vorschaden nicht voll umfänglich offen gelegt hat.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.12.2017 (11 O 103/17) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.