Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des am 25.03.2015 verkündeten Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebenintervention der Streithelferin entstandenen Kosten trägt diese.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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