SchlHOLG - Beschluss vom 30.01.2017
7 U 120/16
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; BGB § 823; ZPO § 286;

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfallgeschehens

SchlHOLG, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 7 U 120/16

DRsp Nr. 2017/14588

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfallgeschehens

1. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass es sich um ein manipuliertes oder aber überhaupt nicht stattgefundenes Unfallgeschehen handelt. Beweisanzeichen können sich z. B. ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, Anlass der Fahrt, fehlende Kompatibilität, persönliche Beziehungen oder wirtschaftliche Verhältnisse. Die Haftung des Schädigers entfällt dann, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem behaupteten Unfall um ein manipuliertes Geschehen handelt. In diesem Fall scheitert der Ersatzanspruch bereits an der Einwilligung des Geschädigten.2. Den Nachweis, dass ein manipuliertes Unfallgeschehen vorliegt, hat grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu führen. Jedoch genügt für den Nachweis die "erhebliche Wahrscheinlichkeit" für unredliches Verhalten. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet in der Zusammenschau eine solche Feststellung.