BAG - Urteil vom 11.12.2018
3 AZR 453/17
Normen:
BetrAVG § 2a Abs. 4; BetrAVG § 3; BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 1 und S. 2; BetrAVG § 19 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 258; ZPO § 259; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 5 Nr. 53
ArbRB 2019, 141
AuR 2019, 238
BAGE 164, 294
BB 2019, 1080
EzA BetrAVG § 5 Nr. 37
EzA-SD 2019, 9
NZA 2019, 471
ZIP 2019, 836
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 111/17
ArbG Düsseldorf, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1574/16

Anforderungen an den notwendigen Inhalt der RevisionsbegründungAusnahmen vom Anrechnungsverbot anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung im BetriebsrentenrechtVoraussetzungen des Anrechnungsverbotes anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen aus der betrieblichen AltersversorgungAusnahmen vom Anrechnungsverbot nur bei Aufteilbarkeit und Zurechenbarkeit der Beitragszahlungen und der Rentenansprüche

BAG, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 453/17

DRsp Nr. 2019/3082

Anforderungen an den notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung Ausnahmen vom Anrechnungsverbot anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung im Betriebsrentenrecht Voraussetzungen des Anrechnungsverbotes anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung Ausnahmen vom Anrechnungsverbot nur bei Aufteilbarkeit und Zurechenbarkeit der Beitragszahlungen und der Rentenansprüche

Bei der Prüfung, ob ein sonstiger Versorgungsbezug im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG mindestens zur Hälfte auf Beiträgen des Arbeitgebers beruht, kann zwischen verschiedenen Beitragszeiten zu unterscheiden sein. Eine entsprechende Unterscheidung setzt jedoch voraus, dass die gezahlten Beiträge, auch bezogen auf die jeweils geleisteten Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge, den daraus resultierenden Rentenansprüchen zurechenbar sind. Orientierungssätze: