LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.2017
6 Sa 111/17
Normen:
BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 10
LAGE BetrAVG § 5 Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1574/16

Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 111/17

DRsp Nr. 2017/13202

Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

1. Eine Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen, sofern der anzurechnende Versorgungsbezug nicht mindestens zu 50% durch Arbeitgeberbeiträge finanziert worden ist. Entgegen des missverständlichen Gesetzeswortlauts zählen zu den anrechenbaren Versorgungsbezügen auch solche, die in früheren Arbeitsverhältnisses von anderen Arbeitgebern (mit)finanziert wurden.2. Bei der Feststellung, ob ein Versorgungsbezug mindestens zur Hälfte auf Beiträgen der Arbeitgeber beruht, kann grundsätzlich nicht nach Beitragsperioden differenziert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Versorgungssystem die Erbringung von Beiträgen beider Arbeitsvertragsparteien als Regelfall vorsieht, nach der vereinbarungsgemäßen Einstellung der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber aber der Arbeitnehmer von sich aus Beiträge einzahlt. In einem solchen Sonderfall ist für die Frage der Anrechenbarkeit zwischen den Zeiten bis zur Einstellung der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber und den Zeiten danach zu differenzieren.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2016 - Az.: 12 Ca 1574/16 - abgeändert.

II. III.