BAG - Urteil vom 20.03.2018
9 AZR 508/17
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AÜG § 9 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 56
AuR 2018, 438
EzA AÜG § 10 Nr. 35
EzA-SD 2018, 10
NJW 2018, 2510
NZA 2018, 931
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 73/16
ArbG Stuttgart, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 7/16

Anforderungen an den notwendigen Inhalt einer RevisionsbegründungVerwirkung des Rechts auf KlageerhebungVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen RechtsausübungBestehen eines Arbeitsverhältnisses kraft gesetzlicher Fiktion

BAG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 508/17

DRsp Nr. 2018/7988

Anforderungen an den notwendigen Inhalt einer Revisionsbegründung Verwirkung des Rechts auf Klageerhebung Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kraft gesetzlicher Fiktion

Orientierungssätze: 1. Der Senat lässt offen, ob das Recht, sich auf den (Fort-)Bestand eines gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 AÜG begründeten Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirken kann. 2. Die widerspruchslose Wiederaufnahme der Arbeit im Betrieb des Verleihers nach Beendigung der Tätigkeit bei einem Entleiher erfüllt regelmäßig noch nicht das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment. Die bloße Nichtergreifung von Maßnahmen durch den Leiharbeitnehmer gegen seine Abberufung vom Entleiher begründet bei diesem ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch kein schützenswertes Vertrauen, der Leiharbeitnehmer werde keine Rechte aus dem nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zustande gekommenen Arbeitsverhältnis geltend machen.