KG - Urteil vom 13.03.2017
20 U 238/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 164/11

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über alternative Behandlungsmöglichkeiten

KG, Urteil vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 20 U 238/15

DRsp Nr. 2017/12919

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über alternative Behandlungsmöglichkeiten

Die Wahl der Behandlungsmethode ist zwar primär Sache des Arztes, sofern diese dem medizinischen Standard entspricht. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert jedoch eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.11.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 36 - 36 O 164/11 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.128,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 2.110,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu zahlen.