KG - Urteil vom 12.12.2016
20 U 90/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 224/08

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über Behandlungsalternativen

KG, Urteil vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 20 U 90/13

DRsp Nr. 2019/3537

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über Behandlungsalternativen

1. Ist die Erfolgsaussicht einer Operation vergleichsweise gering (hier: Facialis-Reenervierung bei 60% und 40% Fehlschlagsquote) und besteht außerdem die Gefahr weiterer Komplikationen (Ertaubung des alleine noch hörenden Ohres), so ist differenziert mit der Patientin zu besprechen, ob die Operation tatsächlich durchgeführt werden oder ob hiermit zumindest noch zugewartet werden soll. 2. Unterbleibt diese Aufklärung, so kann angesichts des Risikos eines Fehlschlags nicht von einer hypothetischen Einwilligung der Patientin ausgegangen werden. 3. Es stellt einen groben Befunderhebungsfehler dar, wenn nach der Operation über mehrere Tage kein Hörschwellenkurve am operierten Ohr abgeleitet worden ist. 4. Für die Beeinträchtigungen durch die Operation und die aufgrund eines groben Befunderhebungsfehlers eingetretene Ertaubung des linken Ohres bei vorbestehender schwerer Unfallverletzung ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR angemessen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.3.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 224/08 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt abgeändert:

i. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.9.2008 zu zahlen.