OLG Köln - Beschluss vom 27.11.2017
5 U 101/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 330/15

Anforderungen an die ärztliche Befunderhebung nach einem Unfall

OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2017 - Aktenzeichen 5 U 101/17

DRsp Nr. 2018/5802

Anforderungen an die ärztliche Befunderhebung nach einem Unfall

Eine CT-Untersuchung des Schädels wird nur dann gefordert, wenn bei dem Verletzten ein Bewusstseinsverlust, Gedächtnisverlust, Desorientiertheit, eine offene oder Impression Schädelfraktur oder Hinweise auf eine Schädelbasisfraktur vorliegen.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 06.06.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 330/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.