OLG Hamm - Urteil vom 19.12.2016
3 U 141/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 108 O 166/13

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung bei einer Hüftoperation

OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 3 U 141/15

DRsp Nr. 2018/17821

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung bei einer Hüftoperation

Vor Implantation einer Hüftgelenksprothese ist die Patientin darüber aufzuklären, dass bei ihr aufgrund zahlreicher Voroperationen ein erhöhtes Risiko einer Nervschädigung besteht. Unterbleibt diese Aufklärung, so ist gleichwohl davon auszugehen, dass die Patientin sich auch bei zutreffender Aufklärung dem Eingriff unterzogen hätte, wenn sie vor dem Eingriff an stärksten Ruhe- und Belastungsschmerzen in dem betroffenen Hüftgelenk litt und kaum noch laufen konnte.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.07.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Die am ##.##.1970 geborene Klägerin macht Ansprüche im Zusammenhang mit der Implantation einer totalen Endoprothese des rechten Hüftgelenks am 17.08.2012 im Haus der Beklagten geltend.