OLG Köln - Beschluss vom 19.02.2018
5 U 124/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 141/15

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor einer implantatbasierten BrustvergrößerungUnterbliebene Gabe einer prophylaktischen Antibiose als ärztlicher Kunstfehler

OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 5 U 124/17

DRsp Nr. 2018/12692

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor einer implantatbasierten Brustvergrößerung Unterbliebene Gabe einer prophylaktischen Antibiose als ärztlicher Kunstfehler

1. Den Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor einer implantatbasierten Brustvergrößerung ist genügt, wenn die Patientin in zwei Aufklärungsgesprächen zeitlich vor über die Operationsrisiken umfassend aufgeklärt worden ist. 2. An den vom Arzt zu führenden Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung sind keine unbilligen Anforderungen zu stellen. Ihm ist im Zweifel zu glauben, wenn seine Darstellung schlüssig ist und der Patient ein Aufklärungsformular unterzeichnet hat, das einen Hinweis auf das realisierte Risiko enthält. 3. Die unterbliebene Gabe einer Antibiose stellt keinen ärztlichen Kunstfehler dar, wenn es zum Zeitpunkt der Operation insoweit noch keine spezifischen Vorgaben gab.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gegen das am 28.06.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 141/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.