OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.09.2017
3 U 86/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 1 S. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 60/17

Anforderungen an die äußere Form der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesRechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts bei Erfüllung und laufender Erweiterung und Umgestaltung des Vertrages während einer Dauer von 24 Jahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 3 U 86/17

DRsp Nr. 2018/15354

Anforderungen an die äußere Form der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts bei Erfüllung und laufender Erweiterung und Umgestaltung des Vertrages während einer Dauer von 24 Jahren

1. Den formellen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung ist genügt, wenn diese im zehnten und letzten Abschnitt des nur eine DIN A4-Seite umfassenden Antragsformulars enthalten, abweichend von den darüber stehenden Abschnitten in Fettdruck gehalten ist und sich direkt über der Unterschriftszeile befindet.2. Die Ausübung eines Widerrufsrechts ist nach Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag 24 Jahre nicht nur erfüllt, sondern ihn auch laufend erweitert und umgestaltet hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 9 O 60/17) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 19.510,31 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 1 S. 2; BGB § 242;

Gründe

I.