1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, vom 09.01.2019, Az.:
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin das Arbeitszeugnis auf ungelochtem Geschäftspapier zu erteilen.
Die 68 Jahre alte Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 01.10.1979 bis 31.03.2017 mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 1.950,00 Euro beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Handwerksbetrieb mit etwa 20 Mitarbeitern, der im Baubereich tätig ist (Verkauf und Verlegung von Fliesen und Natursteinarbeiten).
Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 31.03.2017 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier (Blatt 4 f. der Akten).
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