LAG Nürnberg - Urteil vom 11.07.2019
3 Sa 58/19
Normen:
BGB § 362;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 615/18

Anforderungen an die äußere Form eines Arbeitszeugnisses

LAG Nürnberg, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 58/19

DRsp Nr. 2019/15545

Anforderungen an die äußere Form eines Arbeitszeugnisses

Orientierungssatz: Jedenfalls, wenn ein kleines handwerkliches Unternehmen nur über gelochtes Geschäftspapier verfügt, stellt die Verwendung des gelochten Geschäftspapiers für die Erteilung eines Zeugnisses kein nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO verbotenes Geheimzeichen dar.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, vom 09.01.2019, Az.: 3 Ca 615/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin das Arbeitszeugnis auf ungelochtem Geschäftspapier zu erteilen.

Die 68 Jahre alte Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 01.10.1979 bis 31.03.2017 mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 1.950,00 Euro beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Handwerksbetrieb mit etwa 20 Mitarbeitern, der im Baubereich tätig ist (Verkauf und Verlegung von Fliesen und Natursteinarbeiten).

Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 31.03.2017 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier (Blatt 4 f. der Akten).