LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.11.2023
5 Sa 35/23
Normen:
GewO § 109 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2024, 782
NZA 2024, 346
NZA-RR 2024, 122
ArbRB 2024, 69
FA 2024, 73
GWR 2024, 140
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 248/22

Anforderungen an die äußere Form eines Arbeitszeugnisses i.R.e. Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Arbeitszeugnisses

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 35/23

DRsp Nr. 2024/1362

Anforderungen an die äußere Form eines Arbeitszeugnisses i.R.e. Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Arbeitszeugnisses

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 01.02.2023 - 11 Ca 248/22 - abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beklagten verurteilt hat, auf dem unter dem 26.01.2022 erteilten Zeugnis die Privatanschrift der Klägerin wegzulassen und das Zeugnis ungefaltet zu erteilen. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen. Zur Klarstellung wird das erstinstanzliche Urteil in Ziffer 1 neugefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das der Klägerin unter dem 26.01.2022 erteilte Zeugnis (Anlage K 1 zur Klage vom 15.09.2022) wie folgt zu ändern:

(1)

In der vor der Betreffzeile befindlichen Informationszeile ist das Datum auf den 31.12.2021 abzuändern.

(2)

Die Auflistung der Tätigkeiten (4. Absatz) ist ordnungsgemäß zu formatieren, sodass die Schrift bündig ist.

(3)

Am Ende des Zeugnisses ist unter der gedruckten Namenswiedergabe des unterzeichnenden Rechtsanwalts die Bezeichnung "Rechtsanwalt und Steuerberater" aufzunehmen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109 Abs. 1;
1. 2. 3. 4. 5. 6.