VGH Bayern - Beschluss vom 03.03.2017
3 ZB 16.1968
Normen:
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 3; BKV § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 16.160

Anforderungen an die Anerkennung von Hautkrebs als Dienstunfall sowie als Berufserkrankung; Beruhen der beruflichen Exposition bei Hubschraubereinsätzen im Gebirge durch die natürliche UV-Strahlung

VGH Bayern, Beschluss vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 3 ZB 16.1968

DRsp Nr. 2018/14075

Anforderungen an die Anerkennung von Hautkrebs als Dienstunfall sowie als Berufserkrankung; Beruhen der beruflichen Exposition bei Hubschraubereinsätzen im Gebirge durch die natürliche UV-Strahlung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000.... € festgesetzt.

Normenkette:

BayBeamtVG Art. 46 Abs. 3; BKV § 6 Abs. 1;

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.