LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2019
7 Sa 39/19
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 515/18

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats vor einer verhaltensbedingten KündigungSoziale Rechtfertigung der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Gleisbauarbeiters wegen Veröffentlichungen auf Facebook

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 39/19

DRsp Nr. 2020/4905

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats vor einer verhaltensbedingten Kündigung Soziale Rechtfertigung der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Gleisbauarbeiters wegen Veröffentlichungen auf Facebook

1. Die Anhörung des Betriebsrats vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist unwirksam, wenn dem Betriebsrat sowohl objektiv als auch subjektiv kündigungsrechtlich erhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt werden. Dies ist der Fall, wenn in Bezug genommene Anlagen wie Abmahnungsschreiben und Screenshots von Veröffentlichungen auf einer Facebook-Gruppe nicht beigefügt sind. 2. Eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Gleisbauarbeiters ist nicht sozial gerechtfertigt i.S. von § 1 Abs. 1 KSchG, wenn der Arbeitnehmer zwar seinem Missfallen über die Länge einer Schicht Ausdruck verliehen hat, jedoch weder behauptet, dass gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften verstoßen worden ist noch die Grenzen unsachlicher Schmähkritik überschreitet. 3. Die Veröffentlichung von Lichtbildern von einer Baustelle im Rahmen einer Facebook-Gruppe stellt keine Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf Belange des Arbeitgebers dar, wenn hierdurch nicht der falsche Eindruck etwa eines Verstoßes gegen Arbeitsschutz-Vorschriften erweckt wird.

Tenor

1. 2.