Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11. Juni 2019 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz vor dem Hintergrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der 1984 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2011 als Montierer im Bereich "Operations" angestellt (Blatt 2, 27 GA). Die durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug einschließlich aller Neben- und Sachleistungen 3.809,00 € brutto.
1. 2.
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