LAG Hamm - Urteil vom 09.10.2019
6 Sa 1131/19
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 522; ArbGG § 64 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2506/18

Anforderungen an die Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsbegründung

LAG Hamm, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 1131/19

DRsp Nr. 2019/17503

Anforderungen an die Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsbegründung

Für die im Rahmen der Berufungsbegründung erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung ist nicht ausreichend, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht zu wiederholen, mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen und auch dieses lediglich zu wiederholen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11. Juni 2019 - 2 Ca 2506/18 - wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 522; ArbGG § 64 Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz vor dem Hintergrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der 1984 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2011 als Montierer im Bereich "Operations" angestellt (Blatt 2, 27 GA). Die durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug einschließlich aller Neben- und Sachleistungen 3.809,00 € brutto.

1. 2.