LAG Köln - Beschluss vom 09.10.2019
5 TaBV 5/19
Normen:
MitbestG § 22; 3. WO § 5; 3. WO § 41; 3. WO § 42; ArbGG § 83 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2020, 180
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 372/18

Anforderungen an die Auszählung der Stimmen bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den AufsichtsratVoraussetzungen einer Ausnahme vom Erfordernis der Anwesenheit des gesamten Betriebswahlvorstandes

LAG Köln, Beschluss vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 5 TaBV 5/19

DRsp Nr. 2020/547

Anforderungen an die Auszählung der Stimmen bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat Voraussetzungen einer Ausnahme vom Erfordernis der Anwesenheit des gesamten Betriebswahlvorstandes

1. Bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat hat grundsätzlich der gesamte Betriebswahlvorstand die Stimmen öffentlich auszuzählen und die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.2. Die Notwendigkeit, dass der gesamte Betriebswahlvorstand anwesend sein muss, besteht nicht, wenn einzelne Mitglieder des Betriebswahlvorstands entschuldigt fehlen. Hiervon ist bei einer Verhinderung auszugehen. Eine Verhinderung ist gegeben, wenn ein Betriebswahlvorstandsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Dies ist etwa bei Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit der Fall.3. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ist anfechtbar, wenn nicht der gesamte Betriebswahlvorstand während der gesamten Dauer der öffentlichen Auszählung anwesend und kein Verhinderungsgrund gegeben ist. Auf die Dauer der unentschuldigten Abwesenheit kommt es nicht an.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22. November 2018 - 5 BV 372/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

MitbestG § 22; 3. WO § 5; 3. WO § 41; 3. WO § 42; ArbGG § 83 Abs. 3;

Gründe

I.