OLG Hamm - Urteil vom 12.10.2018
26 U 172/17
Normen:
BGB § 280; BGB § 823; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 272/12

Anforderungen an die Befunderhebung bei einem auffälligen Tast- und Sonographiebefund der BrustDarlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess bei einem Diagnosefehler

OLG Hamm, Urteil vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 26 U 172/17

DRsp Nr. 2018/16966

Anforderungen an die Befunderhebung bei einem auffälligen Tast- und Sonographiebefund der Brust Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess bei einem Diagnosefehler

Bei einem auffälligen Tast- und Sonographiebefund ist die Stanzbiopsie die Methode der Wahl zum sicheren Ausschluss einer Krebserkrankung. Mit einer Mammographie kann der Krebsverdacht nicht sicher ausgeräumt werden. Die behandelnde Gynäkologin - als Herrin der Behandlung - muss nachweisen, dass sie der Patientin zur Vornahme der indizierten Stanzbiopsie dringend geraten hat. Die alleinige Empfehlung einer Mammographie genügt nicht den regelrechten Anforderungen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 6. Oktober 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 40.000,00 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2012 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Kläger weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.827,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. August 2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.