OLG Köln - Beschluss vom 15.11.2017
5 U 86/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 1129
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 48/16

Anforderungen an die Befunderhebung bei einem Patienten mit Bauchschmerzen

OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 5 U 86/17

DRsp Nr. 2018/5796

Anforderungen an die Befunderhebung bei einem Patienten mit Bauchschmerzen

Stellt sich einem Arzt ein Patient mit Bauchschmerzen vor, so muss er die Ursache über eine klinische Untersuchung hinaus abklären, indem er Laborwerte bestimmt und eine Ultraschalluntersuchung des Abdomens vornimmt. Ist ihm dies nicht möglich, so hat er den Patienten zur Durchführung der Untersuchungen in ein Krankenhaus zu überweisen.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 24. Mai 2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 48/16 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und seine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Ihm fällt ein schadensursächlicher Behandlungsfehler zur Last.